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   OLG Brandenburg, 31.05.2016 - 3 U 13/15   

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https://dejure.org/2016,14923
OLG Brandenburg, 31.05.2016 - 3 U 13/15 (https://dejure.org/2016,14923)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2016 - 3 U 13/15 (https://dejure.org/2016,14923)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 3 U 13/15 (https://dejure.org/2016,14923)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Anwaltshaftung; Pflichten des Rechtsanwalts bei geringer Erfolgsaussicht einer Widerklage

  • rechtsportal.de

    BGB § 611 ; BGB § 675 ; BGB § 280 Abs. 1
    Voraussetzungen der Anwaltshaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZR 245/12

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn für einen Schadensersatzanspruch wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.05.2016 - 3 U 13/15
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes vom (Urteil vom 06.02.2014, NJW 2014, 993, hier insbesondere Rn 16, 17,) stellt sich für den Mandanten insbesondere bei längeren Rechtsstreitigkeiten regelmäßig erst sehr spät heraus, ob ein Anwalt fehlerhaft gearbeitet hat und hieraus ein Schaden entstanden ist.
  • BGH, 04.11.2009 - XII ZR 170/07

    Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forderung bereits zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.05.2016 - 3 U 13/15
    Auf § 407 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen, da er von der Abtretung zum Zeitpunkt der Erklärung der Zedentin Kenntnis hatte (vgl. BGH NJW-RR 2010, 483).
  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 183/81

    Anwaltsberatung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.05.2016 - 3 U 13/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1984, 791) gilt der Grundsatz, dass, sofern für den beratenden Rechtsanwalt erkennbar ist, dass ein zu erwartender Rechtsstreit nahezu sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit für seine Mandanten verloren gehen wird, er seiner Beratungspflicht in der Regel nicht schon durch den Hinweis, dass ein Risiko bestehe und der Ausgang des Rechtsstreits offen sei, genügt, sondern er vielmehr von sich aus deutlicher zum hohen Grad des Risikos und zur Wahrscheinlichkeit eines Prozessverlustes Stellung nehmen muss.
  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 17 U 250/10

    Fehlende Aktivlegitimation eines Rechtsanwalts als klagender Zessionars im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.05.2016 - 3 U 13/15
    Auch sonst seien keine Verstöße gegen Vorschriften aus der BRAO oder gegen die §§ 134, 138 BGB erkennbar, insbesondere sei die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (17 U 250/10) nicht mit dem hiesigen Sachverhalt vergleichbar.
  • OLG Brandenburg, 03.05.2012 - 10 U 6/11

    Ausgleichszahlung unter getrennten nichtehelichen Lebenspartnern: Anforderungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.05.2016 - 3 U 13/15
    Die Klage sei auch deshalb unbegründet, da die Zedentin, vertreten durch Rechtsanwalt G..., mit Schreiben vom 14.07.2014 erklärt habe, dass sie sich gegenüber dem Beklagten aus der Vertretung im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam 11 0 20/09 bzw. im Berufungsverfahren OLG Brandenburg Az. 10 U 6/11 keiner Ansprüche berühme und solche Ansprüche nicht behaupte und geltend mache.
  • LG Lübeck, 08.12.2016 - 14 S 60/16

    Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Falschberatung aufgrund Verletzung

    Verlangt ist eine klare, deutliche und verständliche Sprache bzw. eine eindeutige und unmissverständliche Belehrung (allgemeine Ansicht, beispielhaft: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31.05.2016, - 3 U 13/15 -, unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung).
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